Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1982
§ 9

§ 9 – Gegenleistung

(1) Als Gegenleistung gelten bei einem Kauf: normal der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen; normal normal bei einem Tausch: normal die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung; normal normal bei einer Leistung an Erfüllungs Statt: normal der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird; normal normal beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: normal das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben; normal normal bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot: normal die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen; normal normal bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs: normal die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen; normal normal bei der Enteignung: normal die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird. normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic (2) Zur Gegenleistung gehören auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt; normal normal die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last; normal normal Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten; normal normal Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt. normal normal normal arabic (3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

Kurz erklärt

  • Bei einem Kauf umfasst die Gegenleistung den Kaufpreis und zusätzliche Leistungen des Käufers sowie die Nutzungen des Verkäufers.
  • Bei einem Tausch zählt die Tauschleistung des anderen Vertragsteils und vereinbarte zusätzliche Leistungen zur Gegenleistung.
  • Im Zwangsversteigerungsverfahren gehört das Meistgebot zur Gegenleistung, einschließlich der damit verbundenen Rechte.
  • Bei der Enteignung wird eine Entschädigung als Gegenleistung gezahlt, jedoch nicht für Wertminderungen anderer Grundstücke, die nicht enteignet werden.
  • Die Grunderwerbsteuer wird nicht zur Gegenleistung hinzugefügt oder abgezogen.